SATZUNG
des
Vereins für Gartenbau und Landespflege
Peißenberg - Ammerhöfe e.V.


§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein für Gartenbau und Landespflege Peißenberg - Ammerhöfe e.V. erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Marktgemeinde Peißenberg.
Er hat seinen Sitz in Peißenberg und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt im Rahmen des Obst- und Gartenbaues, die Förderung der Gartenkultur und Landespflege sowie des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der gesamten Landeskultur.
(2) Der Verein arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Ersatz von Auslagen ist zulässig. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB). Eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG kann bis zur dort festgesetzten Höhe in Form eines pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung geleistet werden.
(5) Die Förderung des Erwerbsobstbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Vereins.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es:
1. Einer vom Beitretenden unterzeichneten Beitrittserklärung.
2. Eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes.
(2) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Abgewiesene Widerspruch bei der Vereinsleitung einlegen, welche endgültig entscheidet.
(3) Personen, welche sich um den Verein und seine Bestrebungen besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag der Vereinsleitung von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4
Ausscheiden aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet:
(1) Durch Ableben.
(2) Durch Austritt.
Der Austritt muß schriftlich erklärt werden und ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist daher voll zu entrichten; der Austretende verliert jeden Anspruch gegen den Verein und sein Vermögen.
(3) Durch Ausschluss.

§ 5
Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aufgrund einer unehrenhaften Handlung jederzeit aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes zum Ende des Geschäftsjahres durch Streichung aus der Mitgliederliste. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss hat die Tatsachen sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied vom Vorstand unverzüglich per Einschreibebrief mitzuteilen. Vom Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen, es sei denn, dass der Ausgeschlossene Berufung gegen den Ausschluss eingelegt hat.
(3) Das ausgeschlossene Mitglied kann den Vorstandsbeschluss innerhalb von vier Wochen seit Zustellung des Briefes durch Berufung an die Vereinsleitung anfechten, welche, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, endgültig entscheidet. Ausgeschiedene oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Vereinsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber voll zu erfüllen.
(4) Ein Ausschluss aus dem Verein erfolgt automatisch, wenn 4 Wochen nach Zahlungsaufforderung der rückständige Beitrag nicht beglichen wurde.

§ 6
Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht:
(1) Die Vertretung ihrer obst- und gartenbaufachlichen Interessen vom Verein zu fordern.
(2) An den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Beim Verein Anträge zu stellen.

§ 7
Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Verpflichtung:
(1) Die Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu unterstützen.
(2) Die Satzung des Vereins zu befolgen.
(3) Sich nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu richten.
(4) Die festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.
(5) Die Einrichtungen des Vereins schonend zu behandeln und dem Verein jeden durch unsachgemäße Behandlung der Einrichtung verursachten Schaden zu ersetzen.

§ 8
Organe des Vereins

(1) Die dem Verein obliegenden Aufgaben werden besorgt durch
1. die Mitgliederversammlung,
2. die Vereinsleitung,
3. den Vorstand.
(2) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landesverbandes für Gartenbau und Landespflege, gleichzeitig auch des zuständigen Bezirksverbandes und des Kreisverbandes.

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Ablauf des Geschäftsjahres, aber vor Ende März, statt.
(2) Zur Einberufung einer außerodentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand jederzeit berechtigt. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ihre Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes schriftlich beantragt wird.

§ 10
Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den 1. Vereinsvorsitzenden hat in Textform zu erfolgen. Die Einberufung muß mindestens acht Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung ausgeführt werden. Über Themen, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung keinen endgültigen Beschluss fassen.

§ 11
Durchführung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit in der Satzung festgelegt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Abänderungen in der Satzung bedürfen einer Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit zählt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung beschließt die Mitgliedersammlung. Das Stimmrecht muss durch das Mitglied persönlich ausgeübt werden.
(2) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vereinsvorsitzende. Ist dieser verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so übernimmt der 2. oder der 3. Vereinsvorsitzende den Vorsitz. Sind alle 3 Vorsitzenden verhindert oder am Gegenstand der Beratung beteiligt, so wählt die Mitgliederversammlung für diesen Punkt der Tagesordnung einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
(3) Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorsitzenden zu bestimmenden Mitglied der Vereinsleitung, eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(1) Die Genehmigung des alljährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes und des Vereinskassiers.
(2) Die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und des Arbeitsplanes.
(3) Die Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages.
(4) Die Festsetzung und Abänderung der Satzung.
(5) Die Wahl der Vereinsleitung (§ 13).
(6) Die Wahl der Rechnungsprüfer.
(7) Die Zustimmung bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(8) Die Beschlussfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge.
(9) Die Verbescheidung von Beschwerden gegen die Vereinsleitung.
(10) Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 13
Vereinsleitung

(1) Die Vereinsleitung besteht aus dem 1. Vereinsvorsitzenden, dem 2. Vereinsvorsitzenden, dem 3. Vereinsvorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassier, einem stellvertretenden Kassier (2. Kassier) sowie einigen Vereinsmitgliedern in der Funktion von Beiräten, welche auf die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Schriftführers und des Kassiers können auch von einer Person geführt werden. Die Vereinsleitung bleibt so lange im Amt, bis eine Neue gewählt ist.
(2) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit die Bestellung der Vereinsleitung oder einzelner Mitglieder widerrufen, ebenso die Aufgabenverteilung innerhalb der Vereinsleitung.
(3) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied der Vereinsleitung sich eine grobe Pflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen oder sich zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte als ungeeignet erwiesen hat.

§ 14
Beschlussfassung in der Vereinsleitung

(1) Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind.
(2) Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§ 15
Aufgaben der Vereinsleitung

Die Vereinsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:
(1) Die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.
(2) Die Vorprüfung des Kassenberichtes.
(3) Die Aufstellung des Haushalts- und Arbeitsplanes für das kommende Jahr.
(4) Der Vorschlag über die Höhe des Vereinsbeitrages.
(5) Die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge.
(6) Die Verbscheidung von Widersprüchen nach § 3 und § 5 der Satzung.

§ 16
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden des Vereins.
(2) Der Vorstand verwaltet sein Amt grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann ihm im Verhältnis seiner Mühewaltung eine von der Vereinsleitung festzusetzende Vergütung gewährt werden.
(3) Der 1., 2. und 3. Vereinsvorsitzende vertreten, jeweils allein, den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vereinsvorsitzende sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vereinsvorsitzende verhindert ist. Der 3. Vereinsvorstzende kann sein Recht erst wahrnehmen, wenn beide anderen Vereinsvorsitzenden verhindert sind.

§ 17
Aufgaben des Vorstandes

(1) Vereinsintern gilt, der 1., 2. und 3. Vereinsvorsitzende vertreten den Verein in finanziellen Angelegenheiten mit einem Geldwert bis zu 2500,-- Euro; darüber hinaus nur mit Zustimmung der Vereinsleitung. Er erteilt Zahlungsanweisungen.
(2) Er beruft die Sitzungen der Vereinsleitung und der Mitgliederversammlung ein und leitet sie. Er führt die laufenden Geschäfte nach der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung, der Vereinsleitung sowie nach den Beschlüssen des Kreis-, Bezirks- und Landesverbandes. Er erteilt Anweisungen, dass über alle Sitzungen und Versammlungen Niederschriften erfolgen und jährlich ein Tätigkeitsbericht erstellt wird.

§ 18
Betriebsmittel

Die zur Erfüllung der Vereinszwecke nötigen Mittel werden beschafft:
(1) Durch Mitgliederbeiträge.
(2) Durch Einnahmen aus Vermögen, Unternehmungen und Veranstaltungen des Vereins.
(3) Durch Stiftungen, Spenden und sonstigen Zuwendungen an den Verein.

§ 19
Jahresmitgliedsbeitrag

Der Jahresbeitrag setzt sich zusammen aus dem von der Mitgliederversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag und den Beiträgen für die übergeordneten Verbände.

§ 20
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 21
Aufgaben des Kassiers

Der Kassier führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er darf keine Zahlungen über 500,00 Euro leisten ohne Anweisung des Vorstands. Er hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(1) Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Vereins nach den Anweisungen des Vereinsvorsitzenden zu tätigen und sachgemäß zu verbuchen.
(2) Die Jahresrechnung nach Jahresschluss so zeitig zu fertigen, dass sie der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.
(3) Ein Verzeichnis über das Vermögen des Vereins anzulegen und es stets auf dem laufenden zu halten.
(4) Die Mitgliederbeiträge rechtzeitig einzuziehen.
(5) Die fälligen Verbandsbeiträge rechtzeitig nach den bestehenden Anweisungen abzuliefern.

§ 22
Aufgaben des Schriftführers

(1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Arbeiten des Vereins nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Über alle Versammlungen des Vereins und alle Sitzungen der Vereinsleitung und des Vorstandes hat er eine fortlaufende Niederschrift zu fertigen. Alle Niederschriften sind vom Vereinsvorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Der Schriftführer fertigt am Jahresschluss im Benehmen mit dem Vereinsvorsitzenden den Tätigkeitsbericht so zeitig, dass er der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden kann.

§ 23
Satzungsänderung - Auflösung des Vereins

(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, welche nicht von der Vereinsleitung ausgehen, bedürfen der Unterschrift von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder und müssen mindestens vier Wochen vor der beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(2) Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Marktgemeinde Peißenberg, die es als Körperschaft des öffentlichen Rechts unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landespflege zu verwenden hat.

§ 24
In-Kraft-Treten der Satzung

Diese Satzungsneufassung wurde in der Jahreshauptversammlung am 20.03.2015 rechtsgültig beschlossen und tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Peißenberg, 20.03.2015
Matthias Hett, 1. Vorsitzender





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Zusammenstellung: Josef Bauer
Ersteller der Homepage: Josef Bauer
letzte Aktualisierung: 25.05.2015